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Verhaltenskodex

HÖGL ist ein führendes Unternehmen im Bereich der Entsorgung von Abfällen und seit über 25 Jahren ein Begriff für zuverlässige und innovative Lösungen für die Verwertung von organischen Abfällen. Wir streben eine partnerschaftliche Zusammenarbeit durch die gesamte Wertekette an. Dieser Verhaltenskodex beschreibt die sozialen, umweltbezogenen und ethischen Standards.

Die Erfolgsgeschichte unseres Unternehmens ist geprägt von Zusammenhalt, Leistungsbereitschaft, Kontinuität und stetigem Wachstum. HÖGL ist es immer auf bemerkenswerte Weise gelungen sich auf veränderte Kundenbedürfnisse, technische Neuerungen und Entwicklungen des Marktes einzustellen. Wir streben eine partnerschaftliche Zusammenarbeit durch die gesamte Wertekette an. Unser Partnerschaftskonzept beruht auf enger Zusammenarbeit mit offener, aufrichtiger Kommunikation.

HÖGL will ein verantwortungsbewusster Partner sein, der sich aktiv für Menschenrechte und gute Arbeits- und Umweltbedingungen in den Betrieben einsetzt, die Teil unserer Partnerschaft sind. Wir sind überzeugt, dass hohe Standards am Arbeitsplatz zu Wettbewerbsvorteilen in der gesamten Wertekette führen.

Dieser Verhaltenskodex beschreibt die sozialen, umweltmäßigen und ethischen Standards, deren Einhaltung wir von unseren Lieferanten erwarten. Der Verhaltenskodex bringt Standards zum Ausdruck, die ihrer Natur nach als universell gelten.

Wir erwarten von unseren Partnern, dass sie sich, wie wir, den zugrunde liegenden Erklärungen und Übereinkünften wie der Menschenrechtserklärung, den Arbeitsübereinkünften der ILO, der Charta der Vereinten Nationen und der Rio-Erklärung der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung verpflichtet fühlen. Übergeordnet soll dieser Verhaltenskodex gewährleisten, dass die Partnerschaft zwischen HÖGL und ihren Lieferanten auf international anerkannten sozialen, umweltmäßigen und ethischen Normen beruht. Jeder unserer Lieferanten muss diese Anforderungen, die als Minimum gelten, anstreben und sie letztendlich erfüllen. Uns ist bewusst, dass einige unserer Geschäftspartner die Einhaltung dieses Verhaltenskodexes und seines übergeordneten Ziels als Herausforderung betrachten. Wir gehen nicht davon aus, dass alle Lieferanten die Anforderungen zu Beginn einer Geschäftsbeziehung mit HÖGL erfüllen, wir erwarten jedoch, dass alle unsere Lieferanten den ernsthaften Willen bekunden und an den Tag legen, die Ziele dieses Verhaltenskodexes zu erfüllen.

Geschäftspartner, die dazu nicht bereit sind, müssen letztendlich ihre Geschäftsbeziehungen zu HÖGL beenden. Gegebenenfalls sind wir bereit, Anleitung und Unterstützung zu geben, um den Prozess bis zur Erfüllung zu erleichtern.

Allgemeine Anforderungen
Lieferanten von HÖGL müssen die nationalen Gesetze und Vorschriften und den HÖGL-Verhaltenskodex einhalten. Wo Kodex und nationale Gesetzgebung dasselbe Thema behandeln, ist die strengere Vorschrift anzuwenden. Sollten bestimmte Vorschriften dieses Verhaltenskodexes nicht nationaler oder örtlicher Gesetzgebung entsprechen, so hat die anzuwendende Gesetzgebung stets Vorrang. In diesen Fällen ist HÖGL unverzüglich zu unterrichten.

Zwangsarbeit
Zwangsarbeit ist unter keinen Umständen zulässig, sei es in Form von Gefängnisarbeit, oder ähnlichem. Von den Arbeitern darf nicht verlangt werden, bei Arbeitsantritt eine Kaution oder Ausweispapiere im Unternehmen zu hinterlegen. Zwangsarbeit umfasst alle Arbeiten oder Dienstleistungen, die einer Person unter Androhung von Strafen bei Nichtausführung abverlangt werden und zu der der Arbeiter sich nicht freiwillig bereit erklärt.

Der Arbeitsgeber hat Einstellungs- und Beschäftigungsverzeichnisse zu führen, die den Nachweis der Einhaltung dieser Vorschrift ermöglichen.

Kinderarbeit
HÖGL Lieferanten haben dafür Sorge zu tragen, dass keine Person beschäftigt wird, die jünger als 15 Jahre (oder 14 Jahre, wo die nationale Gesetzgebung dies zulässt) ist oder noch nicht das Alter erreicht hat, in dem die Schulpflicht im Land des Lieferanten endet, falls dieses Alter höher als 15 Jahre ist.

Der Lieferant hat ein Belegschaftsverzeichnis zu führen, das die Geburtsdaten aller Beschäftigten enthält. Wird Kinderarbeit festgestellt, so hat der Lieferant zum Wohle des Kindes zu handeln. Ein Kind ist nicht zu entlassen, ohne seine Zukunft zu erörtern. Der Lieferant hat für alle Ausbildungskosten aufzukommen. Alle Maßnahmen müssen auf die Verbesserung und nicht Verschlechterung der Lage des Kindes abzielen. Außerdem dürfen Lieferanten junge Beschäftigte zwischen 15 (oder dem gesetzlichen Beschäftigungsmindestalter) und 18 Jahren nicht mit Arbeiten beauftragen, die nach ihrer Art oder nach den Umständen ihrer Ausführung dazu führen können, deren Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit zu gefährden.

In Ländern, in denen Lehrverhältnisse für Kinder von 12 bis 15 Jahren gesetzlich zugelassen sind, sind wir damit einverstanden, dass Kinder dieser Altersstufe einige wenige Stunden täglich arbeiten. Der Lieferant hat zu gewährleisten, dass die Arbeit die Ausbildung des Kindes nicht beeinträchtigt, dass die Arbeit auf wenige Stunden täglich beschränkt ist, dass die Arbeit leicht ist und eindeutig Ausbildungszwecken dient und dass das Kind angemessen entlohnt wird.

Organisationsfreiheit und kollektive Lohnverhandlungen
Der Lieferant darf seine Arbeitnehmer oder andere Arbeiter nicht daran hindern, frei jeder zugelassenen Gewerkschaft oder Organisation für kollektive Lohnverhandlungen beizutreten. In Fällen, in denen das Recht auf Organisationsfreiheit oder kollektive Lohnverhandlungen gesetzlich beschränkt ist, hat der Lieferant parallele Maßnahmen zwecks unabhängiger und freier Organisation und Lohnverhandlungen für alle Arbeitnehmer zu fördern.

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Arbeitnehmervertreter Zugang zu ihren Mitgliedern am Arbeitsplatz haben.

Arbeitszeit
Den Arbeitnehmern eines Lieferanten darf nicht abverlangt werden, (a) wöchentlich mehr als 60 Stunden einschließlich Überstunden oder (b) über die Grenzen der im Lande des Lieferanten gesetzlich zugelassenen Normal- und Überstunden hinaus zu arbeiten. Überstunden müssen freiwillig sein und dürfen nicht regelmäßig abgeleistet werden. Den Arbeitsnehmern ist mindestens ein freier Tag pro Woche zu gewähren. Ist der Lieferant Partei eines kollektiven Tarifvertrages, der frei mit Arbeitnehmerorganisationen vereinbart wurde, die einen beträchtlichen Teil der Belegschaft vertreten, so können Überstunden gemäß diesem Tarifvertrag verlangt werden, um akute Betriebsanforderungen zu erfüllen. Derartige Verträge müssen den vorgenannten Anforderungen entsprechen.

Entlohnung und Arbeitsbedingungen
HÖGL verlangt von den Lieferanten, mindestens die in der örtlichen Gesetzgebung vorgeschriebenen Mindestlöhne zu zahlen und alle gesetzlich vorgesehenen Sozialleistungen vollständig und rechtzeitig zu gewähren.

Neben dem Entgelt für Normalarbeitsstunden sind die Beschäftigten für Überstunden mit den gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlägen oder in Ländern, in denen es keine derartige Gesetzgebung gibt, mit einem Stundensatz zu entlohnen, der höher als oder gleich dem ordentlichen Überstundensatz ist.

Der Lieferant hat zu gewährleisten, dass keine Lohnabzüge aus disziplinarischen Gründen erfolgen, und hat sicherzustellen, dass die Zusammensetzung von Löhnen und Sozialleistungen den Beschäftigten klar und regelmäßig mitgeteilt wird; außerdem hat der Lieferant zu gewährleisten, dass die Lohnauszahlung in voller Übereinstimmung mit den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften und in einer den Arbeitnehmern genehmen Art und Weise entweder in bar, per Überweisung oder als Scheck erfolgt.

Diskriminierung
HÖGL Lieferanten haben zu gewährleisten, dass bezüglich Einstellung, Entlohnung, Zugang zu Fort- und Weiterbildung, Beförderung, Entlassung oder Verrentung keine Diskriminierung auf Grund von Rasse, Kaste, ethnischer Herkunft, Religion, Alter, Behinderungen, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gewerkschaftsmitgliedschaft oder politischer Zugehörigkeit statt findet.

Disziplinarmaßnahmen
HÖGL Lieferanten ist es untersagt, körperliche Strafen oder andere Formen mentalen oder physischen Zwangs, Disziplinarmaßnahmen oder sexuelle Belästigung auszuüben oder zuzulassen.

Sicherheit und Gesundheit
HÖGL Lieferanten haben für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen gemäß allen anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften Sorge zu tragen, die zumindest sicherstellen, dass der Betrieb

  • die einschlägige Gesetzgebung über bauliche Sicherheit und Brandschutz einhält oder übertrifft;
  • für angemessene Beleuchtung, Belüftung sowie Lärm- und Temperaturregelung sorgt;
  • jederzeit freie Fluchtwege und funktionstüchtige und zugängliche Ausgänge hat;
  • mit ordnungsgemäß gewarteten und instandgehaltenen Maschinen ausgestattet ist;
  • den Mitarbeitern angemessene Schutzkleidung zur Verfügung stellt;
  • für die sichere Handhabung, Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung von gefährlichen Stoffen sorgt;
  • sicherstellt, dass die Arbeiter mit den Sicherheitsmaßnahmen des Betriebs vertraut sind;
  • einen bekannten Notplan für Unfälle und Evakuierung der Mitarbeiter hat;
  • für saubere Toiletten und Trinkwasser sorgt und
  • gegebenenfalls Unterkünfte bereit stellt, die sicher, sauber und getrennt vom Arbeitsplatz gelegen sind.

Den Mitarbeitern müssen individuelle Betten/Matratzen und separate Schlafsäle, Toiletten und Duschen für Männer und Frauen zur Verfügung stehen.

Umweltanforderungen
HÖGL Lieferanten müssen zumindest alle einschlägigen örtlichen und nationalen Vorschriften erfüllen.

Zusätzlich erwarten wir, dass unsere Lieferanten ständig den Umweltschutz verbessern und Abfälle sowie Einleitungen in die Luft, den Boden oder das Wasser vermindern, gefährliche Abfälle und Chemikalien in umweltgerechter Weise handhaben, lagern und entsorgen, zum Recycling beitragen und für die Einführung eines Umweltmanagementsystem arbeiten.

Korruption und Bestechung
HÖGL Lieferanten dürfen sich weder direkt noch indirekt der Korruption oder Bestechung bedienen. Sie dürfen weder Geld noch Geschenke o. Ä. in irgendeiner Form anbieten oder annehmen, um ihren privaten oder öffentlichen Kunden, Lieferanten oder sonstigen Geschäftspartnern unlautere Vorteile zu gewähren.

Es dürfen keine Zahlungen, Geschenke oder Dienstleistungen an öffentlich Bedienstete gewährt werden, die deren Handlungsweise beeinflussen oder auch nur den Anschein der Beeinflussung erwecken können.

Subunternehmer
HÖGL Lieferanten sind nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung Subunternehmer mit der Herstellung von HÖGL Produkten oder Teilen davon zu beauftragen. Nur dann, wenn der Subunternehmer sich zur Einhaltung des Verhaltenskodexes verpflichtet hat, ist eine Genehmigung möglich.

Überwachung und Erfüllung
Lieferanten haben alle erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung zu führen und ermächtigen HÖGL und deren Beauftragte (darunter Dritte) zu Überwachungsmaßnahmen, darunter vertrauliche Gespräche mit Mitarbeitern, um die Einhaltung sicherzustellen.

HÖGL behält sich das Recht auf Kontrollmaßnahmen im Betrieb von Subunternehmern vor.

Kommunikation
Die Lieferanten haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter mit den Vorschriften und Rechten aus diesem Verhaltenskodex vertraut sind.